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*1- Artikel-Nr.: FZ-0032501-000-020
In allgemeinen haben Jäger ohne eigenes Revier die Möglichkeit, bei der Unteren Forstbehörde einen Antrag auf einen Jagderlaubnisschein zu stellen, da die Behörden auf Flächen, die jagdlich von ihnen betreut werden, zur Erfüllung des Abschußplans Abschüsse gegen Entgelt vergeben können, oder bei einem privaten Jagdpächter eine Jagderlaubnis zu bekommen. Die Anzahl der entgeltlichen Jagderlaubnisscheine ist begrenzt, da laut Jagdgesetz nur eine bestimmte Anzahl ausgegeben werden darf. In vielen Revieren gibt es unentgeltliche Jagderlaubnisscheine. Ihre Anzahl ist unbegrenzt. Voraussetzung ist stets, dass der Jäger einen gültigen Jagdschein besitzt, der ihn zur Jagdausübung berechtigt.
Der Jagderlaubnisschein (veraltete Bezeichnung: Begehungsschein) erlaubt es dem Jäger, in einem Gebiet die Jagd selbständig, auch ohne Begleitung des Jagdpächters durchzuführen. Die zeitliche Gültigkeit kann beliebig und die zu bejagenden Wildarten, in Anzahl, Geschlecht oder Alter festgelegt werden. Dabei reicht die Spannweite von Einzelabschüssen, über Teilnahmen an Gesellschaftsjagden und langfristigen Abmachungen bis hin zu Pirschbezirken. Ein Pirschbezirk stellt eine Sonderform dar: Der Revierinhaber stellt einen festgesetzten Bestandteil des Revieres dem Gast zur Verfügung, welchen dieser gemäß den Abmachungen bejagt.
Sofern der Revierpächter nicht gemeinsam mit dem Gast jagt, muss dieser in jedem Fall einen Jagderlaubnisschein bei sich führen. Daher werden für Gesellschaftsjagden Einladungen verschickt, welche den Teilnehmern gleichzeitig als gesetzliche Legitimation dienen.